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FAQ

Wenn Sie Interesse an einem bestehenden Kleingarten haben, so müssen Sie sich direkt an die zuständigen Vereinsleitungen der einzelnen Kleingartenvereine wenden. Diese haben das Vorschlagerecht. Die jeweiligen Sprechstunden sind in der Regel am Eingang der Kleingartenanlage oder beim Vereinshaus ersichtlich.Weiters finden Sie unter "Freie Gärten" auf unserer Homepage derzeit aktuell freie Gärten, wie sie von den Zweigvereinen gemeldet wurden.Weiters möchten wir Ihnen noch mitteilen, dass der Verband darüber hinaus keine Kenntnis über freie Kleingartenparzellen hat. Bewerbungen werden daher vom Verband direkt an die Zweigvereine weitergeleitet, da allein diese Auskunft über nähere Details der jeweiligen Kleingartenparzellen, wie etwa Investitionskostenersätze, geben können!
Wenn Sie die Prekariumsrechte/Unterpachtrechte an Ihrem Kleingarten aufgeben möchten, so müssen Sie folgende Schritte beachten: Geben Sie Ihre Absicht der Vereinsleitung Ihres Zweigvereins bekannt, der Ihnen die erforderliche Vorgangsweise erklären wird. Hinsichtlich allfälliger Forderungen für eine Investitionsablöse ist ab einem Forderungsbetrag von EUR 11.000,-- in jedem Fall ein Schätzgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für das Kleingartenwesen erforderlich, das vom Zweigverein auf Ihre Kosten in Auftrag gegeben wird. Bei offensichtlicher Unangemessenheit der Forderung ist darüber hinaus ebenfalls ein Schätzgutachten in der geschilderten Form notwendig.
Eintrittsberechtigte im Sinne des Bundeskleingartengesetzes § 15 (Tod des Unterpächters) sind Ehegatte, Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder), Wahlkinder und Personen, die an der Bewirtschaftung des Kleingartens in den letzten 5 Jahren maßgeblich mitgewirkt haben.
Im Sinne des § 14 Abs. 2 Bundeskleingartengesetzes unter Bezug auf § 14 Abs. 3 Mietrechtsgesetzes ist Lebensgefährte derjenige, der mit dem bisherigen Unterpächter durch mindestens 3 Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat. Als Nachweis genügt dem Generalpächter allgemein der Meldenachweis.
Die Herstellung, Erhaltung, eine etwaige Beleuchtung und die Reinigung der Aufschließungswege obliegt dem Nutzungsberechtigten des anliegenden Kleingartens. Dies gilt natürlich auch für die winterliche Betreuung! Ausnahmen kann die Vereinsleitung beschließen.
Diese Frage wird mangels entsprechender gesetzlicher Regelungen im Vereinsgesetz aus den Verwaltungsregeln des Mietrechtes abgeleitet, wo in ordentliche - und außerordentliche Verwaltung unterschieden wird. Unter ordentlicher Verwaltung versteht man jene Tätigkeiten die zur Aufrechterhaltung des Verwaltungszweckes notwendig und nützlich ist. Diese Maßnahmen können von der Vereinsleitung beauftragt werden. Investitionen für neue Vorhaben zählen zur Gruppe der außerordentlichen Verwaltung und sind daher von der Hauptversammlung zu beschließen.
Die Rechte eines Lebensgefährten sind gering und reihen sich in den Kreis der Personen, die in den letzten 5 Jahren maßgeblich an der Bewirtschaftung des Kleingartens mitgewirkt haben. Auf alle Fälle besteht die Eintrittsberechtigung von Verwandten in gerader Linie und Wahlkindern vor der Eintrittsberechtigung von Lebensgefährten (sofern sie mindestens 5 Jahre maßgeblich an der Bewirtschaftung des Kleingartens mitgewirkt haben).
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